Digitalen Nachlass regeln

Digitaler Nachlass in Zeiten der neuen Datenschutzverordnung

Chats bei Facebook, Fotos bei Instagram, Handy-, Strom- oder andere Verträge, die in E-Mail-Fächern lagern, Daten in der Cloud – das Leben spielt sich mehr und mehr im Digitalen ab. Früher hinterließ man Aktenordner, heute sind es Files auf dem Computer oder auf anderen Speichermedien. Wie sollte man sich noch zu Lebzeiten mit seinem Digitalen Nachlass beschäftigen?

Es ist wichtig, sich zu Lebzeiten, am besten jetzt und heute damit auseinanderzusetzen, damit Erben und Angehörige später darauf Zugriff haben. Vor allem der Zugriff auf das oder die E-Mail-Kontos ist wichtig: Immer mehr Verträge und Rechnungen werden online verwaltet. Die Rechnung in Papierform muss man sich bezahlen lassen und so werden wir dazu erzogen, immer mehr Verträge und Rechnungen online abzuheften. Das kann zu einer unübersichtlichen Sitauation führen, da wir noch nicht wie in dem Science Ficition „The Circle“ alle unseren digitalen Geschäfte mit einer Identität, einem Passwort für alles abwickeln. So kann es gut passieren, dass weiter Geldsummen vom Konto des Verstorbenen abgebucht werden und wenn das nicht mehr geht, Mahnungen auflaufen.

Was empfehlen wir den Verbrauchern?

Legen Sie sich eine Liste oder führen Sie eine Kladde mit all den Diensten an, bei denen man angemeldet ist. Schreiben Sie diese Liste auf Papier, nicht in auf dem Computer. Denn wenn der durch ein Passwort geschützt ist, kommen die Nachkommen auch nicht dran. Und außerdem kann ein Computer bereits zu Lebzeiten geknackt werden und dann werden in ihrem Namen womöglich woanders auf der Welt Waren bestellt und Geschäfte getätigt. In dieser Kladde sollte man den Nutzernamen und das Kennwort gut leserlich eintragen. Ich nehme z.B. ein Telefonbuch, in das ich unter dem Namen der einzelnen Anbieter, die Daten setze. Z.B. unter E finden sich meine Zugangsdaten zu Ebay. Unter A meine Daten für Amazon.

Sie können diese Liste auch erst am Computer anlegen und dann auf einem passwortgeschützten USB-Stick abspeichern, der dann wiederum in eine abschließbare Schublade oder einen Safe gehört. Ein Bankschließfach ist unpraktikabel, weil man sonst immer zur Bank gehen muss, um die Liste aktuell zu halten.

Wer bekommt dann den Schlüssel zum Schrank oder Safe? Sie entscheiden, wem man die Daten und damit die Verwaltung des digitalen Nachlasses anvertrauen möchte. Das müssen nicht unbedingt die Erben sein. Das kann formlos passieren, eine entsprechende Vollmacht sollte aber in jedem Fall eigenhändig unterschrieben werden. Man kann das auch zusammen mit anderen Vollmachten erledigen – zum Beispiel mit der Patientenverfügung oder der Vorsorgevollmacht.

Und wohin mit den ganzen Vollmachten? Es gibt ein zentrales Register, bei dem man die gesammelten Vollmachten hinterlegen kann. Das ist das zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer. Zu empfehlen ist aber, zusätzlich eine Kopie auszudrucken und abzulegen. Und natürlich muss auch der Bevollmächtigte eine Kopie bekommen. Dieser erhält dann auch das Passwort des USB-Sticks und den Ort, an dem er deponiert ist.

Was sollte auf der Vollmacht alles stehen?

Sinnvoll ist es, dort zu vermerken, was mit welchem Account passieren soll. Soll bei Instagram alles gelöscht werden? Soll das Facebook-Profil in den sogenannten Gedenkzustand gesetzt werden? Bekommen die Erben Zugriff auf das E-Mail-Postfach?

Welche Gesetze kollidieren hier miteinander?

Zum einen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Dort ist geregelt, dass die Erben Rechtsnachfolger des Erblassers werden. Das bedeutet, dass die Erben alle Rechte und Pflichten erben – und somit auch Verträge und Accounts. Im Falle von Mails oder Chatverläufe greift das Telekommunikationsgesetz beziehungsweise das Fernmeldegeheimnis. Abgewogen wird dann, ob das Besitzrecht der Erben oder der Schutz der Kommunikationspartner schwerer wiegt. Facebook könnte z.B. Einblick in Chats gewähren, wenn von allen Chatpartnern eine Einverständniserklärung vorläge – aber das ist momentan weltfremd und nicht praktikabel. Manche User haben 1 500 Freunde bei Facebook. Hier ist jeder einzelne zu Lebzeiten angehalten, sich Gedanken zu machen, welche Informationen für die Ewigkeit bestimmt sind und welche wieder gelöscht werden können. Mit der neuen Datenschutzverordnung hat jeder (Lebende) das Recht auf Löschung.

Machen Sie davon Gebrauch, wenn Sie es für notwendig erachten, es ist Ihr Recht!