Urlaub ist erbbar

Urteil des EuGH: Witwe hat Anspruch auf Ausgleichszahlung

Mancher nimmt seine Urlaubstage leider mit ins Grab. Immer fleißig und die freien Tage aufgespart und dann traf ihn der Schlag und denUrlaub tritt niemand mehr an. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt neue Tatsachen geschaffen: Urlaub ist vererbbar.

Wird Urlaub nicht genommen, streiten Beschäftigte und Arbeitgeber zu Lebzeiten oft um die Auszahlung des Gegenwerts. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Rechte der Arbeitnehmer und ihrer Erben in konreten Fällen gestärkt. Stirbt ein Arbeitnehmer, stehen seinen Erben Ausgleichszahlungen zu, haben die Richter jetzt entschieden. In einem zweiten Fall nahm das Gericht den Arbeitgeber an die Kandare: Er muss Mitarbeiter überhaupt grundsätzlich in die Lage versetzen, Urlaub zu nehmen. Versäumt er das, besteht der Urlaubsanspruch trotzdem. Im ersten Verfahren hatten zwei Witwen die ehemaligen Arbeitgeber ihrer verstorbenen Männer mit Erfolg verklagt. Eine Frau forderte als Alleinerbin 5 857 Euro für 25 offene Urlaubstage von der Stadt Wuppertal. Im anderen Fall muss jetzt eine Wartungsfirma aus Remscheid 3 702 Euro für 32 nicht genommene Urlaubstage berappen.
Bisher war es in Deutschland so, dass nicht genommener Urlaub mit dem Tod des Beschäftigten verfiel. Bereits 2014 entschied der EuGH, dass die Erben in solchen Fällen einen Vergütungsanspruch haben. Dem wollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch nicht folgen und legte dem EuGH neue Fälle vor. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter argumentieren spitz, dass der Urlaub der Erholung diene und dieser Zweck nach dem Tod des Beschäftigten nicht mehr erreichbar sei. Der EuGH wies darauf hin, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie ein Anrecht auf „bezahlten Jahresurlaub” beinhalte. Neben der Erholung ginge es auch um die Bezahlung. Folglich stehe auch ein Geldwert zur Debatte, der wiederum zum Vermögen des Arbeitnehmers gehöre und damit auf die Erben übergehe. Wenn die deutsche Rechtslage nicht in diesem Sinne ausgelegt werden könne, dürfe sie nicht mehr angewandt werden. Die Erben dürfen nach diesem Urteil des EuGH bei staatlichen Arbeitgebern (Beispiel Wuppertal) und Privatunternehmen (Beispiel Remscheid) auf Ausgleichszahlungen für die nicht genommenen Urlaubstage setzen.